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Keine Nutzung von Garagen als Lagerraum – immer mehr PKW´s im öffentlichen Verkehrsraum

Leider müssen wir feststellen, dass immer mehr Eigentümer ihre Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abstellen. Oftmals sind sogar Garagen und/oder Stellplätze auf dem Grundstück vorhanden, die jedoch anderweitig genutzt werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass es grundsätzlich zu unterlassen ist, dass z. B. aus Mangel an genügend Wohnraum und weiteren Abstellflächen die Garage als zusätzlicher Raum zur Lagerung diverser Gegenstände (Hausrat, alte Möbel, Brennholz, usw.) genutzt wird, auch wenn die eigene Garage hierfür häufig genügend Stauraum bieten würde. Garagen dienen also zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und sollen den Hauptzweck erfüllen, dass weniger Autos im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden müssen.

 

Hierzu gibt es in Hessen eine Garagenverordnung (GaV) vom 13. Mai 2024 (GVBl. Nr. 18), die Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen enthält, die zur Gewährleistung der sicheren Benutzung erforderlich sind. Diese ist am 22. Mai 2024 in Kraft getreten.

 

Wir bitten daher im eigenen Interesse, ihr Kraftfahrzeug in der Garage zu parken, sofern vorhanden und die Garage nicht als Lagerraum zu mutzen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 21 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 der Garagenverordnung brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt. 
 

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Veröffentlichung

Di, 20. August 2024

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