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Amtliche Bekanntmachung

1. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Erholungs- und Freizeitanlagen „Großes Loh“, „Glück Auf“ und „Zum Ahlberg“ der Stadt Immenhausen vom 09.02.2022

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) der §§ 1 bis 6, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Immenhausen am 26.06.2024 folgende 1. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Erholungs- und Freizeitanlagen „Großes Loh“, „Glück Auf“ und „Zum Ahlberg“ der Stadt Immenhausen vom 09.02.2022 beschlossen:


Artikel I

1.13 erhält folgende Neufassung:

1.13    Das Zelten auf der Freizeitanlage ist grundsätzlich verboten und kann nur nach vorheriger     Genehmigung durch den Bürgermeister als Mitglied des Magistrats gestattet werden.

 
    
4.1 erhält folgende Neufassung:

4.1    Die Benutzung der Freizeitanlagen ist bei der Stadtverwaltung vorher rechtzeitig zu beantragen. 
    Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl vollständig und zutreffend anzugeben. Nutzungsberechtigter und damit Verantwortlicher ist die Person, die den Antrag unterschreibt oder als Nutzungsberechtigter im Antrag genannt wird. Mit der Antragstellung erkennt der Nutzer die im Antrag aufgeführten Nutzungsbedingungen an. Bei wiederkehrender Nutzung ist eine jährliche Anerkennung der Nutzungsbedingungen möglich.
    Die Anlagen werden in der Reihenfolge der Überlassungsanträge vergeben. Der Magistrat entscheidet über die Vergabe bei gleichzeitig eingehenden Anträgen. Bei gleichzeitiger Beantragung haben örtliche Nutzer Vorrang.
    
    Erfolgt die Benutzung nicht und wird der Benutzungsantrag nicht spätestens sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung zurückgezogen, so ist die Hälfte der Gebühr nach Ordnungsziffer 4.3 zu entrichten. 
    
 

4.3 erhält folgende Neufassung:

4.3    Benutzungsgebühren:
Die Benutzungsgebühren betragen einschließlich der pauschalen Wasser- und Stromkosten:

         örtliche Gruppen                                 auswärtige Gruppen
         Gruppen bis zu 40 Personen                40,00 €        100,00 €
         Gruppen von 41 bis 100 Personen          55,00 €        150,00 €

 

4.11 wird wie folgt neu eingefügt:

4.11    Soweit Leistungen der Stadt Immenhausen aus dieser Benutzungs- und Gebührenordnung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, werden die nach dieser Satzung festgelegten Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

 

Artikel II
    
Die Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01.08.2024 in Kraft.
    
Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 
    
Immenhausen, den 26.06.2024
    
Der Magistrat der Stadt Immenhausen
gez.
            
(Lars Obermann)
Bürgermeister    (Dienstsiegel)
 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 09. Juli 2024

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