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Tombola im Landkreis Kassel (Kleine Lotterien und Ausspielungen)


Allgemeine Informationen

Der Landkreis Kassel hat eine Allgemeine Erlaubnis für die Durchführung der Kleinen

Lotterien und Ausspielungen (Tombola) im Landkreis Kassel erteilt. Dadurch soll eine Vereinfachung der Durchführung und Abwicklung dieser Lotterien und Ausspielungen erreicht werden. Man spricht in diesen Fällen von Lotterien mit einem geringem Gefährdungspotential. Sie dürfen nach § 18 Glücksspielstaatsvertrag und § 13 Hessisches Glücksspielgesetz ausnahmsweise durch eine allgemeine Erlaubnis pauschal und für einen klar definierten Zeitraum zugelassen werden, wenn die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt. Mit dieser Allgemeinen Erlaubnis gelten alle Kleinen Lotterien und Ausspielungen im Kreisgebiet als erlaubt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  1. Der Veranstalter ist zuverlässig und bietet die Gewähr dafür, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird.
  2. Der Veranstalter erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, d.h. er ist steuerbefreit, weil er als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt ist oder kirchliche oder selbstlose Zwecke verfolgt.
  3. Die Summe der zu entrichtenden Entgelte (z.B. die Einnahmen aus dem Losverkauf) übersteigt nicht den Betrag von 40.000,- €.
  4. Der Losverkauf oder der Vertriebszeitraum darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
  5. Der Reinertrag wird ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet.
  6. Der Reinertrag und die Gewinnsumme betragen jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte.
  7. Die Lotterie/Ausspielung wird mindestens zwei Wochen vor Beginn über die Stadt oder Gemeinde, in der die Lotterie/Ausspielung stattfindet, bei der Ordnungsbehörde des Landkreises Kassel angezeigt. Das bedeutet, die Anzeige muss dem Landkreis Kassel zwei Wochen vor Beginn der Lotterie/Ausspielung vorliegen.
  8. Nach Abschluss der Lotterie muss eine Abrechnung gefertigt werden, die sich der Landkreis Kassel vorlegen lassen kann.
  9. Unabhängig von der Allgemeinen Erlaubnis muss die Lotterie/Ausspielung bei dem für Hessen zuständigen Finanzamt, dem Finanzamt Frankfurt am Main III, angemeldet werden.

 

Die vorgesehene Kleine Lotterie/Ausspielung wird mit einem Vordruck angezeigt. Die Anzeige ist bei der Stadtverwaltung Immenhausen abzugeben. Nach einer Vorprüfung leitet diese die Unterlagen an den Landkreis Kassel weiter. Der Landkreis Kassel prüft die vorgelegten Anzeigen und erstellt eine Anzeigenbestätigung. Bei Unklarheiten wird er zuvor weitere Auskünfte u.a. beim Veranstalter einholen. Er kann auch bestimmen, dass er sich die Abrechnung nach dem Abschluss der Lotterie vorlegen lässt. Durch die Allgemeine Erlaubnis sind die Kleinen Lotterien und Ausspielungen bereits genehmigt. Im Zweifelsfall darf der Landkreis Kassel eine Lotterie oder Ausspielung jedoch untersagen. Parallel dazu muss die Lotterie/Ausspielung vom Veranstalter bei dem Finanzamt in Frankfurt am Main III angemeldet werden. Informationen und Vordrucke hierfür finden sich im Internet auf der

Serviceseite des Landes Hessen unter:

 

https://service.hessen.de/html/Lotterien-und-Tombolen-4200.htm

 

Bei den Städten und Gemeinden des Landkreises Kassel werden die Erlaubnis, entsprechendes Informationsmaterial sowie Anzeigen- und Abrechnungsvordrucke hinterlegt. Außerdem finden sich auf der Internetseite des Landkreises Kassel Informationen und Merkblatt zu Kleinen Lotterien im Bereich des Landkreises Kassel, Vordrucke für die Anzeige beim Landkreis Kassel sowie die Anmeldung beim Finanzamt Frankfurt am Main III.

 

Ansprechpartner:

Landkreis Kassel,

Fachbereich 34 – Aufsicht und Ordnung

Fachdienst Ordnungs- und Gewerberecht

Außenstelle Hofgeismar

Garnisonstraße 6, 34369 Hofgeismar

 

Carola Günther

Tel.: 0561/1003-2108

Fax: 0561/ 78875076

Email: carola-guenther@landkreiskassel.de

 

 


Rechtsgrundlagen

§ 18 Glücksspielstaatsvertrag

§ 13 Hessisches Glücksspielgesetz


Notwendige Unterlagen

  • Anzeige einer Kleinen Lotterie/Ausspielung (Tombola)
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit bzw. über die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz
  • Anmeldung beim Finanzamt (direkt durch den Veranstalter)
  • Ggfs. Abrechnung der Kleinen Lotterie/Ausspielung (Tombola)

Gebühren

Keine, wenn die Ausspielung/Lotterie ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient und die technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird.


Ansprechpartner

Fachbereich IV - Soziale und staatliche Aufgaben
Marktplatz 1
34376 Immenhausen

Dirk Brede
Zimmer 01
Marktplatz 1
34376 Immenhausen
Telefon (05673) 503 - 136
Telefax (05673) 503 - 188


Formulare

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