Abbrennen eines Feuerwerks
Allgemeine Informationen
Das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, neben allen dazugehörigen Verordnungen, nur vom 31.12. bis 01.01. erlaubt.
In Ausnahmefällen kann durch die Ordnungsbehörde auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Erteilung dieser Genehmigung zum Zünden von pyrotechnischen Gegenständen ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk in schriftlicher Form zu beantragen.
Im Einzelfall kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden; ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Als spätester Zündzeitpunkt bei privaten Feuerwerken ist 22.30 Uhr festgesetzt. Hier steht das Ruhebedürfnis der Anwohner im Vordergrund. In den Sommermonaten sind die Lichtverhältnisse zu dieser Uhrzeit zu berücksichtigen; ein späteres Zünden wird nicht genehmigt. Weiterhin ist bei lang anhaltender Trockenheit das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen - auch wenn bereits eine Ausnahmegenehmigung durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde - verboten. Der Antragsteller hat die Pflicht sich bei der Zentralen Leitstelle nach einer möglichen Waldbrandgefahr zu erkundigen.
Rechtsgrundlagen
- § 24 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration
Notwendige Unterlagen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2
Gebühren
40,00 € bis 300,00 €
Ansprechpartner
Fachbereich IV - Soziale und staatliche AufgabenMarktplatz 1
34376 Immenhausen
Dirk Brede
Zimmer 01
Marktplatz 1
34376 Immenhausen
(05673) 503 - 136
(05673) 503 - 188