Unterschriftsbeglaubigungen
Allgemeine Informationen
Mit einer amtlichen Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Dokumenten, also Abschriften, Ablichtungen u. ä., mit dem Original bestätigt. Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus, wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (z. B. durch Notare in Grundstücksangelegenheiten, Gerichte oder bestimmte Behörden erforderlich ist oder wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist. Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen nicht beglaubigt werden. Beglaubigte Abschriften von Personenstandsurkunden können nur über das Standesamt vorgenommen werden, das die ursprüngliche Urkunde auch ausgestellt hat. Wenn z. B. ein Kind in Kassel geboren wurde, muss man sich für eine beglaubigte Abschrift an das Standesamt Kassel wenden.
Rechtsgrundlagen
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Notwendige Unterlagen
Die Unterlagen, die beglaubigt werden sollen, sind im Original vorzulegen. Kopien müssen vorab keine angefertigt werden. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Gebühren
5,00 € pro Beglaubigung von Dokumenten.
10,00 € pro Beglaubigung einer Unterschrift/eines Handzeichens
Ansprechpartner
Fachbereich IV - Soziale und staatliche AufgabenMarktplatz 1
34376 Immenhausen
Anita Schmidt
Zimmer 02
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