Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen


Allgemeine Informationen

Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen


Allgemeine Informationen

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen 
 

Inanspruchnahme der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol (EU-einheitlicher, blauer Parkausweis) 

Schwerbehinderte Menschen mit

  • einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Ausweis) oder mit
  • Blindheit (Merkzeichen „Bl“ im Ausweis) oder mit
  • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

 

haben das Recht zur Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen mit Zeichen 314 und 315 (Parkplatz) und dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ sowie zur Inanspruchnahme weiterer Parkerleichterungen.

Inanspruchnahme von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen 
Das Straßenverkehrsrecht gewährt auch anderen, schwerbehinderten Menschen, Parkerleichterungen. Die Regelungen gelten bundesweit.

 

Diese gelten für folgenden Personenkreis

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörung des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür der Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis gleichzustellen ist

 

Umfang der Parkerleichterungen: 
Die Parkerleichterungen reichen u. a. vom Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden über das Parken in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten bis hin zum Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden.

 

Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol bleiben jedoch dem Personenkreis vorbehalten, denen ein blauer EU-Parkausweis ausgestellt wurde.

 

Ausnahmegenehmigung und Parkausweise 


Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können die Parkberechtigung mit dem EU-einheitlichen blauen Parkausweis nachweisen.

Für die übrigen Personengruppen wurde als Nachweis ein, ebenfalls bundeseinheitlicher, Parkausweis in der Farbe Orange eingeführt.

 

Die Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis für in Immenhausen wohnende Einwohnerinnen und Einwohner werden durch die Stadtverwaltung (Fachbereich IV – Soziale und staatliche Aufgaben) ausgestellt.

 

Antragstellung / Verfahren / vorzulegende Unterlagen: 
Die Berechtigung, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu dürfen, wird durch die Ausnahmegenehmigung und den jeweils entsprechenden Parkausweis nachgewiesen.

 

Dem Antrag beigefügt werden muss eine Kopie (Vorder- und Rückseite) des Schwerbehindertenausweises bzw. des letzten Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes. Sofern Sie den EU- einheitlichen blauen Parkausweis beantragen, ist zusätzlich noch ein aktuelles Passbild beizufügen.

 

Durch die Stadt Immenhausen ist nach der Antragstellung bei dem Versorgungsamt Kassel eine Stellungnahme anzufordern. Das Versorgungsamt teilt der Stadt Immenhausen mit, ob Sie unter einen der o. g. Personenkreise fallen oder nicht. Sofern durch das Versorgungsamt die Zugehörigkeit zu einem der o. g. Personenkreise bestätigt wird, kann Ihnen dann durch die Stadtverwaltung die entsprechenden Parkerleichterungen gewährt und die Ausnahmegenehmigung sowie der Parkausweis ausgestellt werden.

 


Rechtsgrundlagen

§ 46 Straßenverkehrsordnung


Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen
  • Schwerbehindertenausweis
  • Aktuelles Passbild (nur bei Antragstellung für den blauen, eu-einheitlichen Parkausweis)

Gebühren

Gebührenfrei


Ansprechpartner

Fachbereich IV - Soziale und staatliche Aufgaben
Marktplatz 1
34376 Immenhausen

Dirk Brede
Zimmer 01
Marktplatz 1
34376 Immenhausen
Telefon (05673) 503 - 136
Telefax (05673) 503 - 188


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).