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Hunde, gefährliche


Allgemeine Informationen

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich. In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

 

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Hier ist die Gefährlichkeit zunächst im Rahmen eines ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens durch die Ordnungsbehörde zu ermitteln und festzustellen. Ferner werden Hunde folgender Rassen als gefährlich angesehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Antrag auf Erlaubnis zur Haltung/vorläufigen Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes

 

Für die Bearbeitung des Antrags sind folgende Unterlagen bzw. Nachweise erforderlich:

  • Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde.
  • Sachkundenachweis
  • Positive Wesensprüfung des Hundes
  • Nachweis, dass der Hund mit einem zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip unveränderlich gekennzeichnet ist
  • Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung (Deckungssummer mind. 500.000,00 €)
  • Nachweis der fristgerechten Zahlung fällig gewordener Hundesteuer.

Gebühren

55,00 € bis 110,00 € für eine vorläufige Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 HundeVO

82,00 € bis 275,00 € für die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 HundeVO                   

 

Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung, die Wesensprüfung sowie die beizubringenden Unterlagen und die Hundesteuer, die in der Stadt Immenhausen auf 600,00 € pro Jahr und gefährlichem Hund festgesetzt ist.


Ansprechpartner

Fachbereich IV - Soziale und staatliche Aufgaben
Marktplatz 1
34376 Immenhausen

Dirk Brede
Zimmer 01
Marktplatz 1
34376 Immenhausen
Telefon (05673) 503 - 136
Telefax (05673) 503 - 188


Formulare

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