Gaststättenangelegenheiten
Allgemeine Informationen
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist:
Verfahren bei ausschließlicher Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken:
Es muss lediglich eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung vorgenommen werden.
Verfahren bei Abgabe von Speisen, alkoholfreien und alkoholischen Getränken:
Es muss eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung vorgenommen werden. Für den Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe gilt die Maßgabe, dass die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes der zuständigen Behörde mit den erforderlichen Unterlagen vorzulegen ist. Die Vorlage dieser Unterlagen dient der Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Hessischen Gaststättengesetz.
Verfahren bei Ausübung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs anlässlich von öffentlichen Vereinsfesten, Volksfesten u. ä.:
Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies unter Angabe
1. seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
2. des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
3. der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
4. der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl
der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
- Hessisches Gaststättengesetz
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
Notwendige Unterlagen
Verfahren bei ausschließlicher Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken:
- Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung.
Verfahren bei Abgabe von Speisen, alkoholfreien und alkoholischen Getränken:
- Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung.
- Nicht mehr als drei Monate altes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes durch das Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes.
- Nicht mehr als drei Monate alte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes durch das Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes.
- Aktueller Auszug aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung und vom Vollstreckungsgericht nach § 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis.
- Eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen durch Ihr zuständiges Finanzamt.
Verfahren bei Ausübung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs anlässlich von öffentlichen Vereinsfesten, Volksfesten u. ä.:
Gebühren
Bei ausschließlicher Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken:
Die Gewerbeanzeige kostet 28,00 €. Sofern man eine Bestätigung über die Gewerbeanmeldung wünscht, kostet diese Bestätigung zusätzlich 8,00 €.
Bei Abgabe von Speisen, alkoholfreien und alkoholischen Getränken:
Die Gewerbeanzeige kostet 28,00 €. Sofern man eine Bestätigung über die Gewerbeanmeldung wünscht, kostet diese Bestätigung zusätzlich 8,00 €. Weiterhin werden für die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 HGastG Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, mindestens jedoch 51,00 €. Sofern eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung erteilt werden soll, sind hierfür zusätzlich Gebühren in Höhe von 10,00 € zu erheben.
Ausübung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs anlässlich von öffentlichen Vereinsfesten, Volksfesten u. ä.:
Für die Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes werden Gebühren in Höhe von 20,00 € erhoben.
Ansprechpartner
Fachbereich IV - Soziale und staatliche AufgabenMarktplatz 1
34376 Immenhausen
Dirk Brede
Zimmer 01
Marktplatz 1
34376 Immenhausen
(05673) 503 - 136
(05673) 503 - 188
Formulare
- Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gem. § 6 des Hess. Gaststättengesetzes
- Online-Anzeige einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis gem. § 6 Hessisches Gaststättengesetz